Vereinssatzung

Satzung des Postsportverein Stadthagen e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “ Postsportverein Stadthagen e.V.”, abgekürzt PostSV. Der Sitz des Vereins ist Stadthagen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadthagen eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er regelt im Einvernehmen mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
– Breiten-, Leistungs- und Jugendsport
– Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
– Ausbildung und Einsatz von ÜbungsleiternInnen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung , und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gliederung

Der Verein gliedert sich in Sparten, welche die ausschließliche Pflege ihrer Sportart betreiben. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung und die Auflösung der Sparten. Die inneren Angelegenheiten einer Sparte ordnet der/die Spartenleiter/in im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann Vorstand angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.

2. Zum Ehrenmitglied kann jede Person, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten

1.Ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sowie Anträge an diese zu stellen.

2. Im Rahmen des Vereinszwecks sind die Mitglieder berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet.

5. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung und die Satzungen der in § 1 Abs. 2 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
6. Für Streitigkeiten, die aus der Zugehörigkeit zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Es entscheidet ein Schiedsgericht. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter, die ihrerseits einen Vorsitzenden wählen. Einigen diese sich nicht, wird der Vorsitzende vom Vorstand bestimmt.
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 30.6. oder 31.12. eines Jahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
– wegen groben unsportlichen Verhaltens
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist.

4. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Vorstand entscheidet endgültig.

5. Die Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied erlöschen nicht durch dessen Ausscheiden.

6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen zwei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den SpartenleiterInnen.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
– dem/der ersten Vorsitzenden
– dem/der zweiten Vorsitzenden
– dem/der Kassenwart/in
– dem/der Geschäftsführer/in
– dem/der Schriftführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In graden Jahren werden der/die erste Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und die SpartenleiterInnen gewählt. In ungraden Jahren werden der/die zweite Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Geschäftsführer/in gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Vertretung.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Sparten. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

5. Der geschäftsführende Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig sind.

6. Der geschäftsführende Vorstand setzt im Einvernehmen mit den SpartenleiterInnen die Übungsleiter ein.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.
§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
– die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
– die Entlastung des Vorstandes
– die Wahl der Kassenprüfer/innen
– die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
– Satzungsänderungen
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über Anträge
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung im Vereinsschaukasten und in einer regionalen Zeitung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.

§ 13 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind diese nicht anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit dem Wortlaut des geänderten Satzungstextes bei dem/der ersten Vorsitzenden eingegangen ist.

4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Auflösung des Vereins muss in der veröffentlichten Tagesordnung genannt sein. Sind zu der Mitgliederversammlung nicht 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend, ist innerhalb von 2 Monaten erneut zu einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins zu laden. Für die Auflösung ist dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausreichend.
§ 14 Kassenprüfung und Geschäftsjahr

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zu KassenprüferInnen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist einmal zulässig.

2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Organe ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der/dem Versammlungsleiter/in und dem/der von ihm/ihr zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Sport Bund Schaumburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 18. März 2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.